Tätigkeitsfeld

  • Beratung vor einer möglichen Klage
  • Prüfung des Sachverhalts bzw. der Einspruchsentscheidung durch uns, ob überhaupt vor dem Finanzgericht geklagt werden sollte. Hinweis:
    Die Steuerprozess-Kanzlei rät ihren Mandanten nur dann zu einer Klage, wenn genügende Erfolgsaussichten erkennbar sind oder bei reinen Sachverhalts-Streitigkeiten Chancen auf eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt im Gerichtssaal bestehen.
  • Prozessvertretung
  • Wir führen für Sie als Prozessbevollmächtigter das gesamte Gerichtsverfahren, von der Klageerhebung über die Fertigung aller Schriftsätze, der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung bis zur Kostenfestsetzung im Nachgang.
  • Nichtzulassungsbeschwerde
  • Hat das Finanzgericht die Revision im Urteil nicht ausdrücklich zugelassen, kann die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen, um das Urteil dennoch in der Revision überprüfen zu lassen.
  • Verfassungsbeschwerde in Steuersachen
  • In geeigneter Konstellation könnten Sie ein Musterfall für das Bundesverfassungsgericht sein. Geht es – wie zumeist – um Grundrechtsverstöße der Steuergesetze selbst, etwa den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit, erheben wir für Sie Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, wenn wir hinreichende Erfolgsaussichten erkennen.
  • Beantragung von Prozesskostenhilfe
  • Im Falle wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Mandanten und hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage beantragen wir für den Mandanten Prozesskostenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Rechtsschutzversicherung
  • Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung den Steuerrechtsschutz vor dem Finanzgericht beinhaltet, beantragen wir für Sie Kostenübernahme und lassen uns als Ihr Prozessvertreter von der Rechtsschutzversicherung bestellen.
  • Revision
  • Nach einem ungünstigen Urteil im Finanzgerichtsverfahren stellt sich die Frage, ob hiergegen Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden sollte. Unabhängig davon, ob wir Sie vor dem Finanzgericht bereits vertreten haben, beraten wir Sie hierzu aufgrund der veränderten Prozesssituation unvoreingenommen. Denn im Revisionsverfahren werden nur Rechtsfehler geprüft. Die Steuer-Prozesskanzlei übernimmt gerne für Sie die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof in München.
  • Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes
  • Wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Aufschub der Steuerzahlung bis zur Klärung des Rechtsstreits) nicht statt gegeben hat, ist auch hier der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet. Wir als Steuer-Prozesskanzlei beantragen für Sie vorläufigen Rechtsschutz.
Prof. Dr. Rainer Hartmann